Referendum zu Strafnorm „gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass“

Das Problem

Im Februar steht eine ausgesprochen eigenartige Frage zur Entscheidung, nämlich, ob jemand zwar richtigerweise nicht gegen Nigerianer oder Tamilen öffentlich hetzen darf, wohl aber gegen Schwule und Lesben.

Die Antwort

Die Antwort liegt auf der Hand: die «Antirassismus-Strafnorm» muss erweitert werden zu einer Strafnorm «gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass»: Auch homosexuell und bisexuell orientierte Menschen sollen vor öffentlicher Diskriminierung geschützt werden. Was denn sonst? Das Parlament hat dieser Forderung denn auch mit sehr klaren Mehrheiten zugestimmt. Die EDU hat aber zusammen mit der Jungen SVP das Referendum gegen diese Selbstverständlichkeit erzwungen, damit wird es in den nächsten Wochen zum Thema werden.

Die Argumente

  • Die einen Gegner argumentieren dabei freikirchlich-theologisch, sie halten gleichgeschlechtliches Zusammenleben für sündhaft und wollen das eindämmen. Das Gegenargument dazu lautet natürlich, dass die gleichgeschlechtliche Orientierung ja nicht frei gewählt ist und nichts mit Moral oder Religion zu tun hat.
  • Dann gibt es diejenigen, welche grundsätzliche Skepsis gegen eine solche Strafnorm äussern nach dem Motto :«gegen Dummheit braucht es nicht das Strafrecht, sondern bessere Argumente.» Dazu lautet das Gegenargument: Diejenigen, welche öffentlich gegen Homosexuelle hetzen sind meist mit Gegenargumenten nicht zu überzeugen. Das heisst aber nicht, dass man sie weiterhetzen lassen soll.
  • Schliesslich das Argument, hier werde die Glaubensfreiheit und vor allem die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Dazu lautet unsere Antwort: Es geht hier nicht um den dummen Spruch zu Hause, es geht nicht um das Gerede am Stammtisch, es geht auch nicht um die persönliche Haltung eines Menschen, es geht mit dieser Strafnorm einzig und allein um die OEFFENTLICHE Verunglimpfung einer ganzen Gruppe von Menschen.
  • Schon bisher ist die Diskriminierung von Lebensformen in Artikel 8 Abs. 2 der Bundesverfassung untersagt. Damit war und ist eigentlich auch diejenige von Schwulen, Lesben und Bisexuellen gemeint. Der offene Begriff «Lebensform» wurde damals gewählt, um eine ab-schliessende und damit je nachdem auch aus-schliessende Aufzählung zu vermeiden. Das hat sich aber in der Praxis nicht bewährt. Das vorliegende Gesetz will das nur konkretisieren.
  • Letztlich geht es auch hier um das Thema «Minderheitenschutz». Die Qualität einer Demokratie misst sich unter anderem an deren Umgang mit ihren Minderheiten.

Dass das öffentliche Verunglimpfen ganzer Gruppen in einem demokratischen, von Respekt für die jeweils anderen Meinungen getragenen Diskurs nicht zulässig sein darf, müsste unseres Erachtens eine Selbstverständlichkeit sein. Es geht letztlich um den menschlichen Umgang miteinander. Dass bei uns über so etwas abgestimmt werden muss ist eigentlich erschütternd.