Rechtsstaat und Menschenrechte für alle – auch für Einbürgerungswillige
Alle Menschen – und nicht nur alle Schweizer, wie die alte Bundesverfassung noch lautete – sind vor dem Gesetz gleich. Und niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das schreibt Artikel 8 unserer Bundesverfassung fest, und das verlangen auch internationale Konventionen, die wir für uns nach unseren demokratischen Regeln für verbindlich erklärten. Jede Person hat bei Rechts-streitigkeiten zudem Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das zu wahren schulden wir der Würde der Mitmenschen und unserer eigenen Würde.